STATUTEN
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1.1
Unter dem Namen Elternverein Gipf-Oberfrick besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Gipf-Oberfrick.
Art. 1.2
Der Verein setzt sich zum Wohl der Kinder und Familien in der Gemeinde ein und betreibt zudem
- einer Ludothek
- einer Spielgruppe
- einer Babysittervermittlung
- einen Knirpslitreff
Er organisiert
- Familienveranstaltungen
- Kurse und Vorträge
Art. 1.3
Eigenständigkeit der Ludothek
- das Ludothekteam ist eine eigenständige Gruppe und beauftragt einen Delegierten als Ansprechperson für den Vorstand des Elternvereins. Sie hat eine eigene Buchführung, welche durch den Elternverein zu genehmigen ist
- sie unterliegt den Statuten des Elternvereins
- an der GV des Elternvereins werden Jahresbericht und Kassenbericht vorgelegt
- Mitglieder des Elternvereins haben kein Anrecht auf Sondervergünstigungen
- Mitarbeiter der Ludothek müssen nicht Mitglied des Elternvereins sein
Art. 1.4
Eigenständigkeit der Spielgruppe
- die Spielgruppe ist eine eigenständige Gruppe und beauftragt einen Delegierten als Ansprechperson für den Vorstand des Elternvereins. Sie hat eine eigene Buchführung, welche durch den Elternverein zu genehmigen ist
- sie unterliegt den Statuten des Elternvereins
- an der GV des Elternvereins werden Jahresbericht und Kassenbericht vorgelegt
- Mitglieder des Elternvereins profitieren von einer Reduktion
- Mitarbeiter der Spielgruppe müssen nicht Mitglied des Elternvereins sein
Art. 1.5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
Art. 2.1
Die Mitgliedschaft können alle im oberen Fricktal wohnhaften natürlichen und juristischen Personen und Organisationen erlangen, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.
Neumitglieder werden durch den Vorstand nach Einzahlung des Jahresbeitrages in den Verein aufgenommen. Dieser informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 2.2
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem schriftlichen Austrittsbegehren an den Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss (gem. Art. 2.3). Der laufende Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
Im Weiteren erlischt eine Mitgliedschaft bei Nichteinzahlen des Jahresbeitrages nach zweimaligem Mahnen. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.
In allen Fällen besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 2.3
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes und durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der nächsten Generalversammlung.
3. Organe des Vereins
Art. 3.1
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
sowie - Die Revisionsstelle
4. Generalversammlung
Art. 4.1
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal pro Jahr jeweils im 1. Semester statt.
Die schriftliche Einladung durch den Vorstand hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin des Vorstandes geleitet. Ist dieser verhindert oder abwesend wird die Leitung von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
Anträge von einzelnen Mitgliedern sind mindestens 4 Wochen vor der Generalver-sammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 4.2
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
- wenn sie vom Vorstand verlangt wird
oder - wenn dies 1/5 aller Mitglieder schriftlich verlangen
Art. 4.3
Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und Ergänzungen ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art . 4.4
Geschäfte der Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Rechnungen und der Jahresberichte (Elternverein, Ludothek und Spielgruppe)
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Änderungen und Ergänzungen der Statuten
- Auflösung oder Fusion des Vereins
5. Vorstand
Art. 5.1
Zur Leitung seiner Angelegenheiten wählt der Verein an der Generalversammlung den Vorstand. Dieser besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 5.2
Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vize-Präsident übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Rechte und Pflichten.
Art. 5.3
Der Vorstand berät und erledigt die laufenden Geschäfte des Elternvereins.
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 5.4
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 5.5
Der Vorstand kann Anlässe mit einem Verlust von bis zu CHF 1000.00 (pro Anlass) durchführen.
Art. 5.6
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
6. Finanzen
Art. 6.1
Der Verein verfügt zur Verfolgung der Vereinszwecke über
- die Beiträge der Mitglieder (sämtliche Vorstandsmitglieder unterstehen nicht der Beitragspflicht)
- allfällige Erlöse aus Vereinsaktivitäten
- Spenden
- finanzielle Unterstützung der Gemeinde für die Spielgruppe
Art. 6.2
Für Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6.3
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Art. 6.4
Der Revisor / die Revisorin überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Der Revisor / die Revisorin wird von der Generalversammlung gewählt.
7. Schlussbestimmungen
Art. 7.1
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens ¾ der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
Art. 7.2
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der
Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die entsprechende Organisation/Person wird von der Auflösungsversammlung bestimmt.
Art. 7.3
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung am 25. März 2022 genehmigt worden. Sie treten ab sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.
Gipf-Oberfrick, 31. März 2023
Für den Vorstand
Präsidentin Aktuarin
Arabella Kühn Andrea Neff